Rn 7
Die Urkunde muss von den Ausstellern unterzeichnet sein, um formell Beweis für die Abgabe der Erklärung durch die Aussteller zu erbringen (Urkundeneigenschaft verneint für nicht unterschriebenen Sparbucheintrag: München MDR 08, 1353). Dabei ist es für die Beweiskraft der Urkunde unerheblich, ob die Unterschrift vor oder nach Erstellung des Textes geleistet wurde (BGHZ 22, 128, 132; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 10; Zö/Feskorn § 416 Rz 4, 9; vgl auch Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2 aE). Auch eine Blankounterschrift ist eine hinreichende Unterzeichnung (BGH NJW-RR 15, 819, 821; BGHZ 104, 172, 176 = NJW 88, 2741; BGH NJW 86, 3086; s § 440 Rn 7).
aa) Abgrenzung zum Erfordernis der Namensunterschrift.
Rn 8
Anders als § 126 BGB verlangt § 416 keine Namensunterschrift (s aber § 440). Erforderlich ist nur, dass der Aussteller, der die Erklärung unterzeichnet hat, sich unter Zuhilfenahme des Urkundeninhalts zweifelsfrei feststellen lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 6; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7; Zö/Feskorn§ 416 Rz 3). Im Regelfall kann der Aussteller jedenfalls dann identifiziert werden, wenn er mit seinem Familiennamen unterzeichnet hat, was jedoch kein Erfordernis der Unterzeichnung ist (s aber § 440 Rn 4; Ausnahme: kirchliche Würdenträger, Angehörige des Hochadels). Das gilt auch für sog Allerweltsnamen (Meier, Müller usw), solange sich mithilfe des Urkundentextes die Person des Ausstellers ermitteln lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 6; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Die Verwendung des Vornamens, eines Künstlernamens, eines Pseudonyms oder eines Spitznamens reicht aus, wenn hiermit die Identifizierung des Ausstellers möglich ist (BayObLG Rpfleger 79, 336, 337; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 7; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Amts- und Berufsbezeichnungen oder Familienbezeichnungen (Vater, Mutter usw) genügen, wenn anhand dieser Bezeichnung unter Berücksichtigung des Urkundeninhalts der Aussteller ermittelt werden kann (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 7; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7; Zö/Feskorn § 416 Rz 3; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2). Der Kaufmann kann gem § 17 HGB mit seiner Firma zeichnen (auch Sach- oder Fantasiefirma: Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 7). Möglich ist ferner die Unterzeichnung mit einem firmenartigen Kollektivnamen (RG Gruchot 31, 902, 904; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7).
Rn 9
Abkürzungen, Initialen und Paraphen sind Handzeichen (s Rn 13), die für sich genommen die Zuordnungsfunktion der Unterschrift nicht erfüllen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 11; zur Paraphe Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2; ThoPu/Seiler § 416 Rz 2; vgl auch BGH NJW-RR 07, 351 [BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05]; NJW-RR 11, 953, 954 [BGH 07.04.2011 - V ZB 207/10] zur Namensunterschrift; aA MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Da die formelle Beweiskraft die Abgabe der Erklärung erfasst, muss die Unterzeichnung zum Ausdruck bringen, dass dem Aussteller eine Erklärung und nicht etwa ein bloßer Erklärungsentwurf zugeordnet werden kann. Unbeglaubigte Handzeichen reichen hierfür nicht aus.
bb) Abgrenzung zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.
Rn 10
Anders als die Formvorschrift des § 126 BGB verlangt § 416 keine eigenhändige Unterzeichnung (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; St/J/Berger § 416 Rz 5). Der Aussteller kann also die Schreibhilfe eines Dritten in Anspruch nehmen, der mit dem Namen des Ausstellers unterzeichnet. Das gilt jedoch nur, wenn es bei einer bloßen Hilfestellung bleibt, der Aussteller also die Herrschaft und Leitung ausübt (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; Zö/Feskorn§ 416 Rz 4). Wird bestritten, dass es sich um eine bloße Hilfeleistung handelte, bezieht sich dieses Bestreiten auf die Echtheit der Unterschrift (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9). Die Unterzeichnung durch den Vertreter mit dem Namen des Vertretenen ist, wenn sie mit Wissen und Wollen des Vertretenen erfolgte, eine Unterzeichnung durch den Vertretenen selbst (vgl Rn 12; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2; ThoPu/Seiler § 416 Rz 2; HK-ZPO/Siebert § 416 Rz 3).
cc) Art der Unterschriftserzeugung.
Rn 11
Um der Identifizierungsfunktion der Unterschrift zu genügen, ist keine handschriftliche Unterzeichnung erforderlich. In diesem Sinne lässt die hM zu Recht auch mechanisch erzeugte Unterschriften (Faksimilestempel, Schreibautomaten usw) genügen, um eine mit der formellen Beweiskraft des § 416 ausgestattete Privaturkunde zu errichten (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 6; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 8; St/J/Berger § 416 Rz 6; HK-ZPO/Siebert § 416 Rz 3; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2; ThoPu/Seiler § 416 Rz 2; s.a. BGH NJW-RR 88, 881 [BGH 28.09.1987 - II ZR 35/87]; aA Köln NJW 1992, 1774 [OLG Köln 09.01.1991 - 2 U 99/90] [Telefax]; Zö/Feskorn § 416 Rz 4; zu Vervielfältigungen s § 415 Rn 5).