Rn 12

Bei der Vertretung ist danach zu unterscheiden, ob der Vertreter eine eigene Erklärung (im fremden Namen) abgibt und mit seinem Namen unterzeichnet oder ob er die Erklärung mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet. Im ersten Fall ist der Vertreter Aussteller der Urkunde, die dafür Beweis erbringt, dass die Vertretererklärung abgegeben wurde (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; Zö/Feskorn§ 416 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 4). Gleiches hat zu gelten, wenn sich die Vertretung aus der Urkunde ergibt, obwohl mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet wurde, oder wenn die Unterschrift notariell beglaubigt wird und der Beglaubigungsvermerk auf die Vertretung hinweist. Wie die verschleiernde Unterschrift mit dem Namen des Vertretenen zu würdigen ist, ist in der Literatur umstr. Zum Teil wird auch in diesem Fall der Vertreter als Aussteller der Urkunde angesehen, wobei es letztlich nicht entscheidend darauf ankommen soll, ob der Vertreter mit seinem Namen oder mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet (Bergmann MittBayNot 14, 220, 224; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; BeckOKZPO/Krafka Ed. 46 § 416 Rz 3). Nach der Gegenansicht ist der Vertretene der Aussteller, wenn die (verschleiernde) Unterzeichnung der Erklärung mit seinem Wissen und Wollen erfolgte (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; ähnl St/J/Berger § 416 Rz 5). Wenn im Ansatz der Vertreter als Aussteller der Urkunde angesehen wird, wofür spricht, dass Erklärung und Unterzeichnung von ihm stammen, bleibt zu bedenken, dass eine verschleiernde Unterzeichnung den Aussteller nicht erkennen lässt (vgl MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnete Urkunde die Abgabe einer Erklärung des ›Vertretenen‹ beweisen kann. Wenn die verschleiernde Unterschriftsleistung mit Wissen und Wollen des ›Vertretenen‹ erfolgte, dann handelt es sich um eine Unterzeichnung durch den ›Vertretenen‹, da § 416 keine eigenhändige Unterzeichnung verlangt (s Rn 10).

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