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Handzeichen ist jedes beliebige Zeichen, das anstelle der Unterschrift gebraucht wird. Anders als die Unterschrift erfordert das Handzeichen keinen individuellen Charakter. Zur Beglaubigung von Handzeichen sind in erster Linie Notare zuständig (s § 40 BeurkG), außerdem Konsularbeamte (§ 10 I Nr 2 KonsG). § 6 II BtBG regelt eine weitere auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beschränkte Zuständigkeit der Urkundsperson der Betreuungsbehörde für die Beglaubigung von Handzeichen. Mit der beschränkten Beglaubigungskompetenz der Urkundsperson der Betreuungsbehörde sollte ua die Möglichkeit geschaffen werden, Authentizitätsnachweise iSd §§ 416, 440 II zu erstellen (BTDrs 15/2494, 44).

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