I. Öffentliches Dokument.
Rn 3
Ausdrucke, denen die rechtliche Qualität einer Abschriftsbeglaubigung beigemessen wird, können nur von originären elektronischen öffentlichen Dokumenten erstellt werden, also von elektronischen Dokumenten, die nicht ursprünglich in Papierform vorgelegen haben (BTDrs 15/4067, 35). Dokumente, die durch das Einscannen eines Papierdokuments entstanden sind, werden vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst. Die Beweiswirkung der gescannten öffentlichen Urkunde ist im Übrigen in § 371b geregelt (s Kommentierung dort). Öffentliche elektronische Dokumente können von einer Behörde, einem Gericht oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson, insb also von einem Notar, errichtet werden. Voraussetzung ist, dass die ›vorgeschriebene Form‹ gerade die Errichtung elektronischer Dokumente erfasst (vgl § 130b, § 39a BeurkG, §§ 3a, 37 VwVfG).
II. Signaturerfordernis.
Rn 4
§ 416a setzt (wie § 371a III 1) nicht bereits begrifflich voraus, dass das elektronische öffentliche Dokument mit einer ›qualifizierten elektronischen Signatur‹ versehen sein muss. In der Literatur ist das Erfordernis umstritten. Während ein Teil der Literatur davon ausgeht, dass nur signierte öffentliche elektronische Dokumente in eine beglaubigte Abschrift transferiert werden können (MüKoZPO/Schreiber § 416a Rz 3, 4; ThoPu/Seiler § 416a Rz 2; s.a. BTDrs 15/4067, 35), sieht die Gegenansicht eine Signatur, insb eine qualifizierte Signatur nicht als erforderlich an, zumal § 371a III 2 die qualifizierte elektronische Signatur nur für den Echtheitsnachweis verlangt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416a Rz 9). In der Tat ergibt sich das Erfordernis der qualifizierten Signatur systematisch nicht aus dem Urkundenbeweisrecht, sondern aus den Anforderungen, die an öffentliche elektronische Dokumente zu stellen sind. Allerdings muss es sich um Dokumente handeln, die an die Stelle eines schriftlichen Handelns der Behörde, des Gerichts oder der Urkundsperson treten können, da ansonsten die Gleichsetzung des beglaubigten Ausdrucks mit der beglaubigten Abschrift nicht gerechtfertigt ist. Das Original, von dem eine beglaubigte Abschrift erstellt wird, muss schließlich ein Schriftstück sein. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften, die die Form behördlichen, gerichtlichen oder notariellen Handelns regeln, verlangen für die Errichtung elektronischer öffentlicher Dokumente, die die Schrift- oder Beurkundungsform ersetzen sollen, idS die qualifizierte elektronische Signatur (vgl § 130b, § 39a BeurkG, §§ 3a II, 37 III VwVfG).
III. Beglaubigungs- oder Transfervermerk.
Rn 5
Der Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments ist nur dann der beglaubigten Abschrift eines Papierdokuments gleichzusetzen, wenn der Ausdruck einen Beglaubigungsvermerk oder einen Transfervermerk gem § 298 III enthält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Beglaubigungs- oder Transfervermerk ein beglaubigter Ausdruck erstellt wird, der die Funktion der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde erfüllt. Der Vermerk muss also selbst die Merkmale einer öffentlichen Urkunde erfüllen, muss also von dem Gericht, der Behörde oder der Urkundsperson innerhalb der Zuständigkeit und in der vorgeschriebenen Form erstellt sein. Nur ein hiernach wirksamer Beglaubigungs- oder Transfervermerk ist geeignet, einen beglaubigten Ausdruck zu erzeugen, dem die Funktion der beglaubigten Abschrift beigemessen werden kann.
1. Medientransfer öffentlicher Dokumente.
Rn 6
Von jedem öffentlichen elektronischen Dokument, das von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurde, kann ein beglaubigter Ausdruck erstellt werden. § 416a enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für beglaubigte Ausdrucke von öffentlichen elektronischen Dokumenten. In der Literatur wird die Vorschrift allerdings tw einschränkend dahin verstanden, dass Behörden und Notare nur von ihren eigenen elektronischen Originaldokumenten beglaubigte Ausdrucke sollen erstellen dürfen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416a Rz 7). Ansonsten sei die Wahrscheinlichkeit der Authentizität und Integrität des Originaldokuments nicht gesichert. Bei dieser korrigierenden Auslegung des § 416a wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift auf die Form der Beglaubigung zurückgreift. Eine Beglaubigung ist wirksam, wenn die Behörde oder die Urkundsperson für die jeweilige Beglaubigung zuständig ist und ein ordnungsgemäßes Beglaubigungsverfahren durchgeführt hat. Dass § 416a Zuständigkeit und Verfahren nicht regelt, ist systemgerecht, da die Vorschrift lediglich dem Zweck dient, elektronische öffentliche Dokumente, denen die Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde zukommt, auch praktisch zu nutzen, um nach Maßgabe der Vorschriften über den Urkundenbeweis Beweis mit Vorlage eines Papierdokuments (§ 435) antreten zu können (s Rn 1).
Rn 7
Zuständigkeit und Verfahren der Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente sind außerhalb des Beweisrechts der ZPO geregelt. § 42 IV BeurkG r...