Gesetzestext
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 416a ergänzt § 371a III. Die Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v 22.3.05, BGBl I 837, eingeführt und der Verweis auf § 371a durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v 19.10.13 (BGBl I 3786) inhaltlich angepasst. § 371a III regelt die Beweiswirkung des öffentlichen elektronischen Dokuments mit einer Ergänzung zur Echtheitsvermutung für über ein De-Mail-Konto versandte Dokumente (s Kommentierung dort). Obwohl das elektronische Dokument systematisch den Augenscheinsobjekten zugerechnet wird, erklärt § 371a III 1 die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden für entsprechend anwendbar. § 416a ermöglicht darüber hinaus insb in Verfahren, in denen keine Vorrichtungen für die elektronische Übermittlung des Dokuments bestehen, die Beweisführung mit dem öffentlichen elektronischen Dokument nach Maßgabe der Vorschriften über den Urkundenbeweis. Dazu muss gewährleistet sein, dass das öffentliche elektronische Dokument ohne Beweiskraftverlust in die Papierform umgewandelt werden kann. Diesem Zweck dient § 416a (BTDrs 15/4067, 35), indem dem beglaubigten Ausdruck die Qualität einer beglaubigten Abschrift beigemessen wird, mit deren Vorlage nach § 435 der Urkundenbeweis angetreten werden kann (zur Ausfertigung elektronischer notarieller Urschriften s § 415 Rn 3). § 416a betrifft insofern nur originäre öffentliche elektronische Dokumente (zu privaten elektronischen Dokumenten s Rn 9). Für gescannte öffentliche Urkunden gilt umgekehrt § 371b (s Kommentierung dort).
Rn 2
Der beglaubigte respektive der mit einem Transfervermerk versehene Ausdruck des öffentlichen Dokuments hat die Wirkung der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde. Beglaubigte Abschriften einer öffentlichen Urkunde reichen gem § 435 grds aus, um den Urkundenbeweis anzutreten. Die amtliche Überschrift ist missverständlich. Wie die klar geregelte Rechtsfolge des § 416a, die Gleichsetzung des beglaubigten Ausdrucks mit der beglaubigten Abschrift, zeigt, wird hier keine besondere Beweiskraft des Ausdrucks geregelt. Es gelten vielmehr die beweisrechtlichen Grundsätze, die auch bei einer beglaubigten Abschrift anzuwenden sind. Nur der Beglaubigungsvermerk einer beglaubigten Abschrift ist öffentliche Urkunde. Im Übrigen wird der Urkundenbeweis nicht mit der beglaubigten Abschrift geführt, sondern mit dem Original. Gleiches gilt für die Beweisführung mit einem öffentlichen elektronischen Dokument (vgl BTDrs 15/4067, 35). Wegen § 416a wird aber das öffentliche elektronische Dokument für die praktische Beweisführung wie eine öffentliche Originalurkunde behandelt. Im Übrigen dient der beglaubigte Ausdruck nur dem Zweck, das elektronische Dokument in Papierform vorlagefähig zu machen (§ 435); Beweismittel bleibt das Original, also das öffentliche elektronische Dokument, dessen ›Vorlage‹ (also Übermittlung) das Gericht entsprechend § 435 verlangen kann (BTDrs 15/4067, 35; St/J/Berger § 416a Rz 11). Eine Beweiswirkung, die einem bestimmten Original nicht zukommt, kann ihm auch nicht über den beglaubigten Ausdruck verschafft werden. In diesem Sinne muss der Beglaubigungsvermerk zum Ausdruck bringen, um was für ein Originaldokument es sich handelt.
B. Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments.
I. Öffentliches Dokument.
Rn 3
Ausdrucke, denen die rechtliche Qualität einer Abschriftsbeglaubigung beigemessen wird, können nur von originären elektronischen öffentlichen Dokumenten erstellt werden, also von elektronischen Dokumenten, die nicht ursprünglich in Papierform vorgelegen haben (BTDrs 15/4067, 35). Dokumente, die durch das Einscannen eines Papierdokuments entstanden sind, werden vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst. Die Beweiswirkung der gescannten öffentlichen Urkunde ist im Übrigen in § 371b geregelt (s Kommentierung dort). Öffentliche elektronische Dokumente können von einer Behörde, einem Gericht oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson, insb also von einem Notar, errichtet werden. Voraussetzung ist, dass die ›vorgeschriebene Form‹ gerade die Errichtung elektronischer Dokumente erfasst (vgl § 130b, § 39a BeurkG, §§ 3a, 37 VwVfG).
II. Signaturerfordernis.
Rn 4
§ 416a setzt (wie § 371a III 1) nicht bereits begrifflich voraus, dass das elektronische öffentliche Dokument mit einer ›qualifizierten elektronischen Signatur‹ versehen sein muss. In der Literatur ist das Erfordernis umstritten. Während ein Teil der Literatur davon ausgeht, dass nur signierte öffentliche elektronische Dokumente in eine beglaubigte Abschrif...