Rn 20

Da durch § 41 Nr 1 eine unmittelbare Interessenkollision ausgeschlossen ist, kommen lediglich mittelbare wirtschaftliche Interessen am Prozessausgang in Betracht. Diese sind dann denkbar, wenn der Richter als Mitglied einer am Prozess beteiligten Organisation wirtschaftlich an deren Erfolg partizipiert. Das kann aber nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 12). Diese ist nicht erreicht, wenn der Richter einfaches Mitglied einer am Rechtsstreit beteiligten Massenorganisation ist wie ADAC, Gewerkschaft oder dgl (s Rn 13; Zö/Vollkommer § 42 Rz 11). Entscheidend sind der wirtschaftliche Wert des Mitgliedschaftsrechts und die daraus fließende wirtschaftliche Abhängigkeit (Stuttg NJW-RR 95, 300). Als Kleinaktionär einer Groß-AG ist der Richter in deren Prozess nicht befangen (BayObLG ZIP 02, 1038), als Großaktionär einer kleinen AG sehr wohl (KG NJW 63, 451). Ein Handelsrichter, der im Aufsichtsrat einer Prozesspartei sitzt, kann wg Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (Frankf NJW-RR 18, 1404 [OLG Frankfurt am Main 30.08.2018 - 6 W 79/18]). Die Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein ggü einem Richter, der sich an einer gg eine Partei gerichteten Musterfeststellungsklage beteiligt hat, auch wenn ein wirtschaftliches Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits wg eines von ihm geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen ist (vgl BGH NJW 21, 2368 [BGH 25.03.2021 - III ZB 57/20]).

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