Rn 29

Das allgemeine dienstliche Verhalten des Richters bedarf ebf einer Handlung, die einen konkreten persönlichen oder sachlichen Bezug zu dem Streitstoff hat, um einen Ablehnungsgrund anzunehmen. Deswegen begründet die allgemeine (negative) Einschätzung eines Richters ein Misstrauen nicht (Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 15), ebenso wenig der Vorwurf der fachlichen Unkenntnis oder fehlenden Fortbildung (s § 41 Rn 5). Die Handlung kann aber in der gleichzeitigen Mitwirkung in anderen Prozessen für oder gg eine Partei liegen, wenn in einem der Verfahren ein Ablehnungsgrund gegeben ist (übergreifende Ablehnungsgründe, s Rn 24).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge