Rn 51

Diese können die Besorgnis der Parteilichkeit nicht nach sich ziehen (allgM; Ddorf WuW 16, 378), selbst wenn sie irrig sind (BVerwG Beschl v 20.10.11 – 9 B 82/11 – Rz 5 – juris). Dies findet zum einen seine Grenze, wo die Rechtsanwendung willkürlich ist, dh so grob fehlerhaft, dass sich der Eindruck der Voreingenommenheit ggü einer Partei aufdrängt (Rn 34; Celle BauR 19, 301; Frankf Beschl v 4.4.18 – 13 W 8/18, juris; Frankf OLGR 00, 36; Brandbg FamRZ 95, 1498). Das kann sich darin äußern, dass der Richter beharrlich an Rechtsmeinungen festhält, die offensichtlich keine Geltung mehr haben (Köln OLGR 98, 36; Brandbg OLGR 98, 465), bewusst Tatsachen zugrunde legt, die keine Partei vorgetragen hat (Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 10), oder bewusst die Bindungswirkung der §§ 563 II, 572 III missachtet (Karlsr OLGZ 84, 415; München MDR 03, 1070 [OLG München 20.05.2003 - 27 W 138/03]; Köln Beschl v 30.12.08 – 2 W 127/08 Rz 27 – juris). Die Erklärung, er halte die Meinung des Rechtsmittelgerichts für falsch, reicht für sich nicht. Zum anderen muss der Richter – solange nicht abschließend zu entscheiden ist – erkennen lassen, dass er für andere Argumente offen ist. Es kann auch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Richter in Vorprozessen einer bestimmten Meinung gefolgt ist (BGH NJW 02, 2396), selbst wenn sich dieses zu einer stRspr verfestigt hat (BGH WM 03, 848).

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