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Bei der Entscheidung, ob ein Befangenheitsgesuch begründet ist, sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die der Tatsachenfeststellung und der Tatsachenbewertung (Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 4). Die Tatsachenfeststellung fußt auf dem Akteninhalt, der Glaubhaftmachung gem § 44 II und der dienstlichen Äußerung gem § 44 III. Die Bewertung erfolgt in den Zuständigkeiten des § 45. Umstr ist, wie in Zweifelsfällen zu entscheiden ist. Zum einen wird vertreten, wg des verfassungsrechtlichen Erfordernisses einer zweifelsfreien Unparteilichkeit gebühre im Zweifel der Stattgabe der Ablehnung der Vorzug (BayObLGZ 74, 131; KG MDR 99, 1019 [KG Berlin 11.06.1999 - 28 W 3063/99] St/J/Bork § 42 Rz 4; Zö/Vollkommer § 42 Rz 10). Dem wird zu Recht entgegengehalten, Art 101 I 2 GG gebiete es, § 42 II eng auszulegen. Diese Norm sei als Korrektiv zu dem gesetzlichen Richter ein Ausnahmetatbestand, der nur eingreifen könne, wenn die Voraussetzungen zweifelsfrei vorlägen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 6; B/L/H/A/G/Göertz § 42 Rz 11–13).

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