Rn 8

Eine weitere Grenze der prozessualen Vorlegungspflicht wird vielfach in den analog herangezogenen §§ 383 I, 384 gesehen (MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 422 Rz 1; Zö/Feskorn § 422 Rz 5; BeckOKZPO/Krafka Ed. 46 § 422 Rz 6). Die vorzugswürdige Gegenansicht stützt den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) auf ein berücksichtigungswertes Geheimhaltungsinteresse, so dass die Heranziehung der prozessrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechte danach nicht erforderlich ist (so Wieczorek/Schütze/Ahrens § 422 Rz 14, s.a. Rn 6).

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