I. Bezeichnung der Urkunde.
Rn 2
Gemäß § 424 Nr 1 und 3 muss die Urkunde nach ihren äußeren Merkmalen sowie nach ihrem Inhalt bezeichnet werden, um die öffentliche oder private Urkunde, die vorgelegt werden soll, identifizieren zu können. Zu den äußeren Merkmalen zählen etwa der Aussteller sowie Datum und Ort der Ausstellung (KG NJW 93, 2879 [KG Berlin 08.06.1993 - 13 U 119/93]; MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 424 Rz 2). Die Bezeichnung soll so genau erfolgen, wie es dem Beweisführer möglich ist (MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 5). Die möglichst vollständige Bezeichnung des Urkundeninhalts ist zum einen für die Prüfung der Beweiserheblichkeit von Bedeutung (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 8). Zum anderen ist die Bezeichnung des Urkundeninhalts für den Fall, dass der Beweisgegner entgegen der Anordnung des Gerichts die Urkunde nicht vorlegt, im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 427 beachtlich (St/J/Berger § 424 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 8; Musielak/Voit/Huber § 424 Rz 2).
Rn 3
Mit der Bezeichnung einer bestimmten Urkunde behauptet der Beweisführer zugleich, dass diese Urkunde existiert. Bestreitet der Beweisgegner die Existenz der Urkunde, dann bestreitet er damit gewissermaßen auch den eigenen Urkundenbesitz, so dass nach § 426 verfahren werden kann (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 6; St/J/Berger § 424 Rz 2; vgl bereits RGZ 92, 222, 225). Eine Vernehmung nach § 426 ist unzulässig, wenn das Gericht bereits von der Nichtexistenz der Urkunde überzeugt ist (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 6; St/J/Berger § 424 Rz 2; vgl bereits RGZ 92, 222, 225).
II. Beweisthema.
Rn 4
Nach § 424 Nr 1 muss der Antrag die Angabe des Beweisthemas enthalten. Die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, dient dem Zweck, die Beweiserheblichkeit der Urkunde zu prüfen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 7; MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 3).
III. Angaben zum Urkundenbesitz des Gegners.
Rn 5
§ 424 Nr 4 lässt die bloße Behauptung, die Urkunde befinde sich im Gewahrsam des Beweisgegners, nicht genügen. Von dem Beweisführer wird vielmehr der Vortrag nachvollziehbarer Gründe verlangt, die den Schluss auf die Verfügungsgewalt des Beweisgegners zulassen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 10). Es reicht aus, dass sich aus den Angaben des Beweisführers der Urkundenbesitz des Beweisgegners zu irgendeinem Zeitpunkt ergibt, da daran anknüpfend die Fortdauer des Besitzes vermutet werden kann (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 11). Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich (St/J/Berger § 424 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 10). Die Angabe der genauen Umstände des Urkundenbesitzes soll dem Gegner, der einer Vorlegungsvernehmung nach § 426 ausgesetzt sein kann, die Möglichkeit zu einem substantiierten Bestreiten verschaffen (MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 4; St/J/Berger § 424 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 424 Rz 2). Diese Möglichkeit muss schon im Hinblick auf die weit reichende Rechtsfolge des § 427 gewährleistet sein (vgl MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 10).
IV. Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Vorlegungsgrundes.
Rn 6
§ 424 Nr 5 verlangt die Bezeichnung und die Glaubhaftmachung (§ 294) des Vorlegungsgrundes. Der Vorlegungsgrund kann sich gem § 422 aus einem materiell-rechtlichen Anspruch ergeben; möglich ist auch die prozessuale Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme auf die Urkunde (§ 423). Im letzteren Fall ist entgegen dem Wortlaut keine Glaubhaftmachung erforderlich, weil das Gericht den Vorlegungsgrund aus den Akten ersehen kann (Musielak/Voit/Huber § 424 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 12). Eine Glaubhaftmachung ist auch dann entbehrlich, wenn der Beweisgegner den Vorlegungsgrund nicht bestreitet (§ 138 III) oder nach § 288 zugesteht (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 12; MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 5).