Rn 1

Die Vorlegungsanordnung setzt nach § 425 voraus, (1) dass die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen entscheidungserheblich und beweisbedürftig sind und (2) dass der Vorlegungsantrag, der die Angaben nach § 424 enthalten muss, begründet ist. Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit müssen zwar bei allen Beweisanordnungen festgestellt sein. Zum Schutz des Beweisgegners hebt § 425 dieses Erfordernis jedoch besonders hervor (St/J/Berger § 424 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 1). Zur Begründetheit des Vorlegungsantrags gehört neben der Beweiserheblichkeit der Urkunde und dem Vorlegungsgrund auch der Urkundenbesitz des Beweisgegners.

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