Rn 1

Der Urkundenbesitz des Beweisgegners ist Voraussetzung für die Vorlegungsanordnung des Gerichts (s § 425 Rn 1). Wenn der Beweisgegner den Urkundenbesitz bestreitet (vgl § 422 Rn 10), der Vorlegungsantrag aber iÜ begründet und die zu beweisende Tatsache erheblich ist (§ 424), sieht § 426 die Vernehmung des Beweisgegners über den Verbleib der Urkunde vor. Die Vorlegungsvernehmung ist eine besondere Form der Parteivernehmung. Sie muss somit gem § 445 II unterbleiben, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Urkunde sich nicht in der Verfügungsgewalt des Beweisgegners befindet (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 3). Sind mehrere Streitgenossen Beweisgegner (vgl § 421 Rn 2), dann muss die Vorlegungspflicht für jeden Streitgenossen selbstständig beurteilt werden (St/J/Berger § 426 Rz 8; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 8).

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