Rn 3

Das Gericht kann als Ergebnis seiner Würdigung die substantiierten Behauptungen des Beweisführers zur Beschaffenheit und zum Inhalt der Urkunde als erwiesen erachten. Eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde kann als mit der vorgelegten Urkunde übereinstimmend angesehen werden. Dieses Ergebnis wird häufig gerechtfertigt sein, es ist jedoch nicht vorgegeben. Skepsis ist angebracht, wenn der Beweisführer die Abschrift erst dann vorlegt, wenn der Beweisgegner der Vorlegungsanordnung nicht nachgekommen ist Anders/Gehle/Gehle ZPO § 427 Rz 6, 7; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 427 Rz 8; St/J/Berger § 427 Rz 8). Misstraut das Gericht der Abschrift, kann es als Ergebnis seiner Beweiswürdigung den Beweis als nicht erbracht ansehen. Gegen die Behauptungen des Beweisführers im Hinblick auf die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde respektive die Übereinstimmung einer Abschrift mit der nicht vorgelegten Urkunde ist der Gegenbeweis zulässig. Eine Vernehmung des Beweisführers als Partei kann wegen § 445 II nicht beantragt werden, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen nach § 427 als erwiesen erachtet (St/J/Berger § 426 Rz 6; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 427 Rz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge