Rn 4

Die Beweiserleichterungen des § 427 beziehen sich nur auf die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde. Nur insoweit kann die Behauptung des Beweisführers als erwiesen angesehen werden. Ob die Urkunde echt ist, muss gesondert festgestellt werden (MüKoZPO/Schreiber § 427 Rz 3). Hierbei können die als erwiesen angesehenen Behauptungen zu Inhalt und Beschaffenheit (etwa die Qualifikation als öffentliche Urkunde) zugrunde gelegt werden. Die Tatsachen, die durch die Urkunde erwiesen werden sollen, können nicht nach § 427 unterstellt werden. Vielmehr gelten die allgemeinen Prinzipien zur Bedeutung der Urkunde für das jeweilige Beweisthema (MüKoZPO/Schreiber § 427 Rz 3; St/J/Berger § 427 Rz 9, vgl § 415 Rn 7). Da die Beweiswürdigung ggü allen Streitgenossen einheitlich erfolgt, treten die Beweiswirkungen nach § 427 auch im Verhältnis zu den Streitgenossen ein, gegen die sich die Vorlegungsanordnung nicht richtete (vgl § 426 Rn 1) oder die keinen Vorlegungsantrag gestellt hatten (St/J/Berger § 427 Rz 2).

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