Rn 4

Stellt der Beweisführer den Antrag auf Anordnung nach § 142, dann richtet sich die Vorlegungspflicht allein nach dieser Vorschrift. Nach § 142 trifft den Dritten generell eine prozessuale Vorlagepflicht, die nur durch die Zumutbarkeit und das Eingreifen etwaiger Weigerungsrechte begrenzt wird. Insbesondere ist eine materiell-rechtliche Herausgabe- oder Vorlegungspflicht nicht erforderlich (BTDrs 14/4722, 92; s.a. St/J/Berger § 429 Rz 6; Musielak/Voit/Huber § 428 Rz 5 mit berechtigten rechtspolitischen Bedenken).

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