Rn 3

Die Erfüllung der Vorlegungspflicht muss erforderlichenfalls eingeklagt werden. Kl ist der Beweisführer, und zwar auch dann, wenn der Streithelfer den Antrag auf Fristsetzung nach § 428 gestellt hat; der Streithelfer kann jedoch dann selbst Klage erheben, wenn er einen eigenen Vorlegungsanspruch gegen den Dritten hat (MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 429 Rz 4; St/J/Berger § 429 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 429 Rz 6). Für die Klage gibt es weder einen besonderen Gerichtsstand noch ein besonderes Verfahren (St/J/Berger § 429 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2). Die Klage ist auf Vorlegung der Urkunde vor dem Prozessgericht oder im Fall der Anordnung nach § 434 auf Vorlegung vor dem beauftragten oder ersuchten Richter zu richten (MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2; Musielak/Voit/Huber § 429 Rz 2). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 883. Hat der Kl hiermit keinen Erfolg, dann ist sein im Hauptverfahren angetretener Urkundenbeweis gescheitert (MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2; Musielak/Voit/Huber § 429 Rz 2).

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