Rn 1

§ 431 betrifft nur den Antrag auf Fristsetzung (zum Antrag auf Anordnung nach § 142s § 429 Rn 4). Ziel des Antrags auf Fristsetzung ist der Stillstand des Hauptverfahrens während des Fristlaufs, damit der Beweisführer über die nötige Zeit verfügt, die Urkunde herbeizuschaffen. § 431 ist insofern lex specialis zu § 356 (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4). Der Beschl über die Fristsetzung ist kein Beweisbeschluss (vgl § 428 Rn 4); er tritt aber an die Stelle einer Beweisanordnung. Wie entsprechend bei der Vorlegungsanordnung nach § 425 setzt der Antrag deshalb voraus, dass die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen entscheidungserheblich und beweisbedürftig sind. Außerdem muss ein zulässiger Antrag die Angaben nach § 430 enthalten. Dabei genügt die Glaubhaftmachung des Urkundenbesitzes, um das Hauptverfahren anzuhalten. Ob der Dritte wirklich Besitzer ist, wird in dem selbstständigen Editionsverfahren gegen den Dritten geprüft.

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