Gesetzestext
(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
A. Entscheidung über den Antrag auf Fristsetzung.
I. Voraussetzungen.
Rn 1
§ 431 betrifft nur den Antrag auf Fristsetzung (zum Antrag auf Anordnung nach § 142s § 429 Rn 4). Ziel des Antrags auf Fristsetzung ist der Stillstand des Hauptverfahrens während des Fristlaufs, damit der Beweisführer über die nötige Zeit verfügt, die Urkunde herbeizuschaffen. § 431 ist insofern lex specialis zu § 356 (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4). Der Beschl über die Fristsetzung ist kein Beweisbeschluss (vgl § 428 Rn 4); er tritt aber an die Stelle einer Beweisanordnung. Wie entsprechend bei der Vorlegungsanordnung nach § 425 setzt der Antrag deshalb voraus, dass die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen entscheidungserheblich und beweisbedürftig sind. Außerdem muss ein zulässiger Antrag die Angaben nach § 430 enthalten. Dabei genügt die Glaubhaftmachung des Urkundenbesitzes, um das Hauptverfahren anzuhalten. Ob der Dritte wirklich Besitzer ist, wird in dem selbstständigen Editionsverfahren gegen den Dritten geprüft.
II. Fristsetzung.
Rn 2
Die Frist muss so bemessen sein, dass sie dem Beweisführer Zeit für die selbstständige Klage gegen den Dritten sowie die Vollstreckung lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 2; St/J/Berger § 431 Rz 2). Es handelt sich um eine richterliche Frist, die nach §§ 224, 225 verlängert oder verkürzt werden kann (MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 2; St/J/Berger § 431 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4). Vor der Entscheidung über die Fristsetzung ist der Beweisgegner zu hören, da seine Interessen durch die Verfahrensverzögerung berührt werden (St/J/Berger § 431 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4).
B. Rechtsmittel.
Rn 3
Lehnt das Gericht den Antrag auf Fristsetzung ab, ist hiergegen gem § 567 I Nr 2 die sofortige Beschwerde statthaft (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 3; St/J/Berger § 431 Rz 5). Das Beschwerdegericht kann allerdings nur die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 430 überprüfen, nicht dagegen die Würdigung der Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 3). Gegen die Fristsetzung ist grds keine Beschwerde statthaft. Sollte die Fristsetzung zu lang oder zu unbestimmt sein, kann jedoch § 252 analog angewandt werden, so dass der Beweisgegner gem § 567 I Nr 1 sofortige Beschwerde einlegen kann (MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 3; St/J/Berger § 431 Rz 6; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 431 Rz 5; vgl auch Zö/Feskorn § 431 Rz 2).
C. Fortsetzung des Verfahrens.
I. Fortsetzung vor Fristablauf.
Rn 4
§ 431 II regelt die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens vor Fristablauf auf Antrag des Beweisgegners. Bei Erledigung der Klage gegen den Dritten oder in Fällen der Verzögerung bei der Betreibung des Editionsprozesses oder der Zwangsvollstreckung kann der Beweisgegner die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Die Fristsetzung nach § 431 I soll schließlich keine Prozessverschleppung ermöglichen. Da jedoch iRd Fristsetzung einkalkuliert wurde, wie lange der Beweisführer normalerweise für die Herbeischaffung der Urkunde benötigen wird, kann von einer Verzögerung nur in offensichtlichen Verschleppungsfällen ausgegangen werden (Zö/Feskorn § 431 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 6). Der Beweisführer kann jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und damit auf seinen Beweisantritt nach § 428 verzichten (St/J/Berger § 431 Rz 8; Zö/Feskorn § 431 Rz 3). Er muss dann den Urkundenbeweis durch Vorlage der Urkunde gem § 420 antreten. Legt der Dritte die Urkunde dem Prozessgericht vor, ist ein neuer Termin gem § 216 vAw anzuberaumen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 7).
II. Fortsetzung nach Fristablauf.
Rn 5
Nach Fristablauf ist das Verfahren fortzusetzen und gem § 216 vAw ein neuer Termin zu bestimmen (St/J/Berger § 431 Rz 9; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 9; Zö/Feskorn § 431 Rz 3; aA MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 4; ThoPu/Seiler § 431 Rz 3; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 431 Rz 6: auf Antrag). Eine Fristverlängerung ist nach § 224 II möglich. Ansonsten hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob das Hindernis für die Beschaffung der Urkunde und den Beweisantritt nach § 420 behebbar ist oder nicht. Bei einem behebbaren Hindernis findet § 356 Anwendung, bei nicht behebbarem Hindernis gilt § 230 (Zö/Feskorn § 431 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 8).