1. Begriff.
Rn 3
Abschriften sind Abschriften im wörtlichen Sinne, aber auch sonstige durch Ablichtung, Abdrucken usw hergestellte Vervielfältigungen des Originals (St/J/Berger § 435 Rz 9). Die Abschriftsverfahren sind gleichwertig; die Übereinstimmung mit dem Original wird durch den Beglaubigungsvermerk dokumentiert (Winkler § 42 BeurkG Rz 10). Enthält das Original, von dem die Abschrift erstellt wird, eine Unterschrift, kann in einer Abschrift, die das Schriftbild der Unterschrift nicht wiedergibt, der Name des Unterzeichners maschinenschriftlich eingefügt und zB durch den Zusatz ›gez.‹ gekennzeichnet werden (Winkler § 42 BeurkG Rz 10). Der Ort eines auf dem Original befindlichen Siegels wird üblicherweise durch die Abkürzung ›L.S.‹ bezeichnet. Die Abschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk der Urkundsperson. Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde (MüKoZPO/Schreiber § 435 Rz 2), die als solche Beweis für die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original erbringt. Der Vermerk soll angeben, ob es sich bei dem Original um eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder eine einfache Abschrift handelt.
2. Beglaubigungszuständigkeit.
Rn 4
Die Abschriftsbeglaubigung muss von einer zuständigen Stelle unter Beachtung des für die Abschriftsbeglaubigung vorgesehenen Verfahrens erfolgen (vgl § 415 I). Inhaltlich beschränkte Beglaubigungskompetenzen sind in verschiedenen Verfahrensgesetzen geregelt (zB § 13 III 2 FamFG, § 12 II GBO). Allgemein zuständig für die Beglaubigung von Abschriften sind Notare (§ 20 BNotO, § 42 BeurkG). Von der Ermächtigung des § 68 BeurkG (§ 63 BeurkG aF), die Zuständigkeit weiterer Stellen zu begründen, haben nur einige Länder Gebrauch gemacht. In Hessen besteht eine Beglaubigungszuständigkeit der Ortsgerichte (§ 13 II Hess OrtsGG), in Rheinland-Pfalz der Kommunalbehörden (§ 2 iVm § 1 I 1 Nr 1 bis 4 RhPfBeglG). In Baden-Württemberg sind die Ratschreiber bei den staatlichen Grundbuchämtern befugt, öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen (§ 35a IV LFGG). Konsularbeamte dürfen gem § 10 I Nr 2 KonsG Abschriften beglaubigen (Einschränkung: § 10 III Nr 3 KonsG). Die (beschränkte) Beglaubigungskompetenz von Verwaltungsbehörden ist bundesgesetzlich in § 33 VwVfG geregelt. Rechtsanwälte sind nur als Prozessbevollmächtigte aus Anlass der Zustellung im Zivilprozess zur Beglaubigung von Abschriften befugt (vgl § 169 II 2). Sie üben keine allgemeine öffentliche Beglaubigungs- oder Beurkundungsfunktion aus (BGHZ 92, 76, 79).