Rn 2

Die Echtheitsvermutung des § 437 betrifft nur inländische öffentliche Urkunden (zum Begriff der öffentlichen Urkunde vgl § 415 Rn 9 ff). Es kann sich um öffentliche Urkunden über Erklärungen iSv § 415 I, wirkende Urkunden (§ 417) oder Zeugnisurkunden (§ 418) handeln. § 437 erfasst auch die sog Eigenurkunden eines Notars oder einer Behörde (BGH DNotZ 81, 118, 120 [BGH 09.07.1980 - V ZB 6/80]; Lerch NotBZ 14, 373; MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 2; vgl auch § 415 Rn 15).

 

Rn 3

Eine Urkunde ist inländisch, wenn sie von einer inländischen Behörde oder von einer Urkundsperson errichtet wurde, die ihre Urkundsgewalt von einem inländischen Träger hoheitlicher Gewalt ableitet (zum Territorialitätsprinzip s § 415 Rn 16). Vor dem 30.11.07 errichtete öffentliche Urkunden werden unter Bezugnahme auf das Gesetz betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 1.5.1878, RGBl I 1889, als inländisch angesehen, wenn sie innerhalb der alten Grenzen des Deutschen Reiches während dessen Existenz errichtet wurden, wobei auch Urkunden von Behörden und Urkundspersonen in der ehemaligen DDR prozessrechtlich als inländisch behandelt werden (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 437 Rz 3). Mit Wirkung zum 30.11.07 ist dieses Gesetz außer Kraft getreten (s Art 18 des Gesetzes v 23.11.07, BGBl I, 2616). Urkunden von Behörden der Europäischen Union (nicht: von Behörden eines anderen Mitgliedstaats) können inländischen Urkunden gleichgestellt werden (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 437 Rz 3; s.a. St/J/Berger § 438 Rz 7).

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