Rn 2

Anders als für inländische öffentliche Urkunden gibt es keine generelle gesetzliche Vermutung der Echtheit ausländischer Urkunden. Somit ist grds im Einzelfall die Echtheit der Urkunde festzustellen (§ 438 I), wobei das Gericht die Amtshilfe der deutschen Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen kann (BVerwG NJW 87, 1159; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 438 Rz 6). Es kommt nicht darauf an, ob die Echtheit bestritten wird oder nicht (Zweibr OLGR 2002, 173; MüKoZPO/Schreiber § 438 Rz 1; St/J/Berger § 438 Rz 1; ThoPu/Seiler § 438 Rz 1; Zö/Feskorn § 438 Rz 2 [anders aber Rz 3]). Ein Echtheitsnachweis ist von vornherein nicht erforderlich, wenn das Gericht keine Zweifel an der Echtheit hat (MüKoZPO/Schreiber § 438 Rz 1; s.a. Ddorf IPrax 96, 423, 425). Umgekehrt verlangt Art 19 IV GG nicht, dass der Nachweis der Unechtheit in jedem Fall iR einer Beweisaufnahme geführt werden muss, wenn das Gericht von der Unechtheit der Urkunde überzeugt ist (BVerfG 23.7.20 – 2 BvR 939/20).

 

Rn 3

Eine vereinfachte Möglichkeit des Echtheitsnachweises (kein Echtheitserfordernis) ist die Legalisation, auf die § 438 II verweist (s Rn 5). Zu beachten ist außerdem, dass die Legalisation vielfach aufgrund multilateraler oder bilateraler Staatsverträge durch die Apostille ersetzt wird oder sogar jeder förmliche Echtheitsnachweis entbehrlich ist (s Rn 4, 6). Handelt es sich um eine von einer Behörde oder einer Urkundsperson aus einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtete Urkunde, die in den Anwendungsbereich einer europäischen VO fällt (insb EuGVO), kommt es auf die Anforderungen der jeweiligen VO an. Seit dem 16.2.19 sind öffentliche Urkunden, die unter die VO (EU) 2016/1191 fallen, gem Art 4 der VO von ›jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten‹ befreit.

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