Rn 3

Der Inhalt der Erklärung über die Echtheit richtet sich danach, ob es sich um eine namentlich unterschriebene Urkunde handelt. Bei namentlich unterschriebenen Urkunden hat der Beweisgegner sich im Hinblick auf § 440 II zur Echtheit der Namensunterschrift zu erklären (§ 439 II, zum Begriff der Namensunterschrift s § 440 Rn 4), bei nicht unterschriebenen Urkunden zur Echtheit des Urkundentextes. Ob die Unterschrift eigenhändig oder maschinell erfolgte (vgl § 416 Rn 10), ist iRd Echtheitsprüfung nicht von Bedeutung (MüKoZPO/Schreiber § 439 Rz 2; St/J/Berger § 439 Rz 5). Die Erklärung über die Echtheit kann, vorbehaltlich einer Zurückweisung wegen Verspätung (§§ 296 II, 530f), bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht (MüKoZPO/Schreiber § 439 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 439 Rz 7; s.a. BGHZ 82, 115, 119 = NJW 82, 183, 184 [Nachverfahren]) bzw noch in der Berufungsinstanz erfolgen (MüKoZPO/Schreiber § 439 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 439 Rz 7). Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nicht möglich, wenn die Urkunde nach der Angabe des Beweisführers von dem Beweisgegner selbst oder in dessen Beisein von einem Dritten unterzeichnet worden sein soll (vgl § 138 IV).

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