Rn 6

Die herangezogene Schrift ist nur dann ein taugliches Vergleichsstück, wenn sie echt ist, also vom Aussteller herrührt. Dabei sind die für Urkunden geltenden Regeln zur Feststellung der Echtheit anzuwenden. Für öffentliche Urkunden gelten die §§ 437, 438, bei Privaturkunden besteht eine Erklärungspflicht nach § 439 (St/J/Berger § 441 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 441 Rz 6; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 441 Rz 9). Die Vermutungswirkung des § 437 hilft jedoch nicht weiter, wenn es darauf ankommt, ob ein bestimmter Beamter die Unterschrift geleistet hat (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 441 Rz 9; MüKoZPO/Schreiber § 441 Rz 6). § 440 II kann nicht zur Feststellung herangezogen werden, dass der handschriftliche Text einer unterschriebenen Vergleichsschrift vom Unterzeichner niedergeschrieben wurde, da die Vermutungswirkung des § 440 II sich auf die geistige Urheberschaft und nicht auf den Akt des Niederschreibens bezieht (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 441 Rz 9; MüKoZPO/Schreiber § 441 Rz 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge