Rn 1

§ 441 regelt als besonderen Echtheitsbeweis den Beweis durch Schriftvergleichung (s § 441 Rn 1). Für die Würdigung des Beweisergebnisses gilt nach § 442 der allgemeine Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 I), der hier lediglich bestätigt wird (BGH NJW 82, 2874 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]).

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