Rn 4

Wird die falsche (nämlich die beweisbelastete) Partei auf Antrag der nicht beweispflichtigen vernommen, so ist deren Aussage grds unverwertbar; streitig ist, ob der Verstoß nach § 295 I geheilt werden kann (so St/J/Berger Rz 10; aM MüKoZPO/Schreiber Rz 9; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 37; Musielak/Voit/Huber Rz 7: keine Heilung, wenn die Beweislastnorm nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht angehört).

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