Rn 2

Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es alle oder nur einzelne Streitgenossen vernehmen will. Eine uneingeschränkte Auswahlbefugnis steht ihm allerdings nur bei der Parteivernehmung vAw (§ 448) zu. Wird im Beweisantritt nach §§ 445, 447 ein Streitgenosse namentlich benannt, so darf nur dieser vernommen werden (Ausfluss des Verhandlungsgrundsatzes). Fehlt eine namentliche Benennung, hat das Gericht die Wahl, welchen Streitgenossen es vernimmt; es darf auch alle vernehmen (Zö/Greger Rz 1). Bei der Auswahl ist va zu bedenken, bei welchem Streitgenossen – etwa aufgrund eigener Wahrnehmung – die sicherste Kenntnis der zu beweisenden Tatsache erwartet werden kann.

 

Rn 3

Ein anderer als der namentlich benannte Streitgenosse kann iRe Parteivernehmung vAw zusätzlich, aber dann erst nach dem vom Beweisführer benannten Streitgenossen vernommen werden. Die Aufforderung nach § 446, sich über die beantragte Vernehmung zu erklären, hat das Gericht nur an den Streitgenossen zu richten, dessen Vernehmung beantragt wurde, bzw dessen Vernehmung es für sachgerecht hält.

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