I. Kollegialgericht.
Rn 2
Über die Ablehnung eines Richters, der bei einem Gericht tätig ist, bei dem zwingend Spruchkörper zu bilden sind, entscheidet der Spruchkörper (allgM) (Wieczorek/Schütze/Niemann § 45 Rz 2). Das gilt auch für den Einzelrichter (BGH NJW 06, 2492 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05]) und für den Vorsitzenden einer KfH (BayObLG MDR 80, 237 [LG Kassel 22.10.1979 - 6 T 288/79]; Celle OLGR 09, 392). Der Abgelehnte darf nicht mitwirken (nach hM jedoch bei unzulässigen Gesuchen, s. Rn 1). An seine Stelle tritt der gem § 21e oder § 21g bestellte Vertreter. Ist die Vertreterkette erschöpft, entscheidet gem Abs 3 das im Rechtszug funktional zuständige höhere Gericht (MüKoZPO/Stackmann § 45 Rz 5).
II. Beim Richter am Amtsgericht.
1. Allgemeine Zuständigkeit.
Rn 3
Diese Vorschrift ist zur Verfahrensbeschleunigung dem § 27 III 1 StPO nachgebildet (Zö/Vollkommer § 45 Rz 5). Betroffen ist jeder beim Amtsgericht tätige Richter, unabhängig von seiner Funktion. Mit Ausnahme der eigenen Stattgabe durch den Abgelehnten (S 2) ist die Sache dem zur Entscheidung durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufenen ›anderen Richter‹ vorzulegen. Eine spezielle Regelung einschl der eines Vertreters sollte jeder Geschäftsverteilungsplan enthalten, damit vermieden wird, dass der Vertreter des Abgelehnten entscheidet (Zö/Vollkommer § 45 Rz 5), wenngleich sich dieses nicht verhindern lässt, wenn der Richter abgelehnt wird, den der für die Entscheidung über die Ablehnung zuständige Richter ansonsten vertritt. Auch hier entscheidet gem Abs 3 das im Rechtszug höhere Gericht nur, wenn sämtliche Richter des Gerichts abgelehnt worden sind.
2. Besondere Zuständigkeit (Selbstabhilfe).
Rn 4
Diese Vorschrift ist aus der früheren Regelung, nach welcher über die Ablehnung eines Amtsrichters das funktional zuständige Rechtsmittelgericht zu entscheiden hatte, zu verstehen. Um die umständliche Aktenvorlage zu vermeiden, durfte der Amtsrichter bei Gesuchen, die er als begründet erachtete, selbst entscheiden. Nachdem die Entscheidungskompetenz auf den ›anderen‹ Amtsrichter übertragen worden ist, ist diese Vorschrift obsolet. Der selbst entscheidende Richter muss nämlich die Förmlichkeiten des Ablehnungsverfahrens ebf einhalten (Zö/Vollkommer § 45 Rz 7), so dass eine nennenswerte Beschleunigung nicht mehr erreicht wird.
III. Entscheidung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
Rn 5
Mit dieser Vorschrift wird die Funktionsfähigkeit des Gerichts gesichert. Es soll verhindert werden, dass durch Globalablehnungen sämtliche Richter eines Gerichts ausgeschaltet werden. Eine solche Kettenablehnung kann als ›Nichtgesuch‹ unberücksichtigt bleiben (s Rn 1). Das im Rechtszug zunächst höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden, sondern kann iRd ihm zustehenden Ermessens sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen befinden (BGH MDR 20, 1395 [BGH 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20]). Das zunächst höhere Gericht ist das funktional zuständige Rechtsbehelfsgericht, beim Familienrichter also gem § 119 I Nr 1a GVG das OLG.