Rn 4

Abs 2, der eine Ergänzung zu § 360 darstellt, trägt der Subsidiarität der Parteivernehmung auch nach Erlass des Beweisbeschlusses Rechnung. Die Parteivernehmung kann so lange zurückgestellt werden, als Aussicht besteht, der streitige Sachverhalt könne durch andere Beweismittel aufgeklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteivernehmung vAw oder auf Antrag angeordnet war. Bei nachträglich angebotenen Beweismitteln ist allerdings zunächst ihre Zulassung unter Beachtung der Verspätungsregeln (§ 296) zu prüfen. Bestehen gegen die Zulässigkeit der neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel keine Bedenken, kann die Parteivernehmung ausgesetzt werden. Die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; sie sollte nur angeordnet werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass sich durch die Erhebung des neu angebotenen Beweises die Parteivernehmung erübrigen wird (St/J/Berger Rz 11). Bei Zurückstellung der Parteivernehmung muss deren Anordnung nicht ausdrücklich aufgehoben werden. Der Beschl, der die Erhebung neuer Beweise anordnet, sollte zur Klarstellung auf die Aussetzung der Parteivernehmung hinweisen.

 

Rn 5

Nach Erhebung der neuen Beweise ist nach S 2 zwingend (BGH NJW 74, 56 [BGH 24.10.1973 - VIII ZR 111/72]) von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet. Die Parteivernehmung ist dann unzulässig. Wird der Beweis als nicht geführt angesehen, so ist ein Hinweis gem § 139 geboten, damit der Beweisführer seinen Antrag auf Parteivernehmung wiederholen kann (Oldbg NJW-RR 90, 125; BeckOKZPO/Bechteler Rz 6). Eine Wiederholung des Antrags ist nicht in jedem Fall erforderlich (BGH NJW 91, 1290f [BGH 28.11.1990 - XII ZR 1/90]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge