Rn 2

Die zu vernehmende Partei ist bis zum Schluss des Termins (§ 220 II) nicht erschienen. Das persönliche Erscheinen kann nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (BGH NJW 01, 1500, 1502 [BGH 06.11.2000 - II ZR 67/99]).

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