Rn 10

Sie ist nach Abs 2 unanfechtbar. Eine Nachprüfung ist auch im Rechtsmittelverfahren über die Hauptsache nicht möglich (BGH NJW 95, 403 [BGH 08.11.1994 - XI ZR 35/94] = MDR 95, 409). Das gilt auch, wenn der Amtsrichter nach § 45 II 2 sich selbst durch begründeten Beschl für befangen erklärt hat. Der Begründung bedarf es wg der Berührung von Verfahrensgrundsätzen der Parteien trotz des missverständlichen Wortlauts. Er wird lediglich davon befreit, die Entscheidung des ›anderen‹ Richters einzuholen (Wieczorek/Schütze/Niemann § 45 Rz 7; Zö/Vollkommer § 45 Rz 7). Ausnahmen sollen dann gemacht werden, wenn der Gegenpartei kein rechtliches Gehör gewährt wurde, da so eine Verfassungsbeschwerde vermieden wird (Oldbg NJW-RR 95, 830 [OLG Oldenburg 02.03.1994 - 2 W 6/94]). Das Gleiche soll bei ›greifbarer Gesetzwidrigkeit‹ gelten (Zö/Vollkommer § 46 Rz 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge