Rn 1

Die §§ 478484 sind hinsichtlich des Verfahrens nicht etwa nur für die Eidesleistung von Zeugen, sondern für alle zivilprozessualen Eide von Bedeutung (Zö/Greger Vorb zu § 478 Rz 1; BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 1). Über §§ 410 I 1, 426 S 3 iVm 452 I 1 finden sie Anwendung auf Sachverständige und Parteien, über § 189 GVG auf Dolmetscher und über §§ 807 III 2, 883 IV, 889 I 2 auf Schuldner in der Zwangsvollstreckung. In Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 30 I FamFG einschlägig. Die Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides statt ist in § 294 geregelt.

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