Rn 2

Die Frage, wer ›schwurpflichtig‹ ist, ist nicht im elften Titel geregelt; dies ergibt sich vielmehr zB aus §§ 391, 393, 410 I, 455 I, II. Schwurpflichtig sind daher grds alle Personen über 16 Jahren, die zur Aussageverweigerung und damit zur Eidesverweigerung nicht berechtigt sind (§§ 390, 409, 453 II, 889 II), die die für die Eidesleistung erforderliche Geistesreife haben und die vom Gericht zur Eidesleistung aufgefordert werden (Zö/Greger § 478 Rz 1; BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 2; zum Bedeutungsverlust des Eides vgl Dölling NZFam 14, 112). Der gesetzliche Vertreter ist selbst schwurpflichtig, 455 I 1.

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