Rn 1

Die Beeidigung vor dem ersuchten oder beauftragten Richter wird durch Beschl angeordnet, der seinerseits unanfechtbar ist (§ 355 II), der aber auf Antrag oder vAw geändert werden kann (§ 360 S 2). Das Vorgehen gem. § 479 stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar (§ 355 I), daher sollte mit diesem Instrument vorsichtig umgegangen werden (Zö/Greger § 479 Rz 1). Ohnehin ist der Anwendungsbereich der Vorschrift marginal, weil er nur diejenigen Fälle betrifft, in denen nur (!) der Eid vor einem beauftragten oder ersuchten Richter geleistet werden soll, nachdem die eigentliche Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht durchgeführt wurde, und wenn der Eid auch nicht iRe Videokonferenz (§ 128a II) geleistet wird. Sollte ein Streit über die Eidespflicht entstehen, entscheidet hierüber wiederum nicht der ersuchte oder beauftragte Richter, sondern gem. § 366 das Prozessgericht. Das ›andere Gericht‹ ist gem. § 157 I GVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Eid geleistet werden soll.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge