Rn 3

Die Anzeige löst die Wartepflicht des § 47 unmittelbar aus. Es gelten die dort aufgestellten Modifikationen entspr (§ 47 Rn 3 ff). Ein Verstoß gg die Pflicht begründet während des laufenden Verfahrens ein eigenes Ablehnungsrecht gem § 42 I Hs 2. Nach abgeschlossenem Verfahren kommt der Verletzung der Offenbarungspflicht keine eigenständige Bedeutung zu. War diese einer Partei vorher bekannt, trifft sie der Verlust analog § 43, war sie nicht bekannt, kann wg eines Verfahrensfehlers ein Rechtsmittel darauf gestützt werden (Zö/Vollkommer § 48 Rz 11). Das gilt ferner, wenn das Rechtsmittelgericht nicht auf einen verborgen gebliebenen Ablehnungsgrund – instanzübergreifende Richterehe – hingewiesen hat (BSG Beschl v 24.11.05 – B 9a VG – Ls 2, Rz 6 f s. § 41 Rn 32).

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