Rn 2
Der Schwurpflichtige ist nicht nur über die Bedeutung des Eides, sondern auch darüber zu belehren, dass er den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel leisten darf (§ 481 I, II). § 480 schreibt dagegen einen Hinweis auf § 484 nicht vor (s § 484 Rn 1). Verweigert aber der Schwurpflichtige unter Berufung auf Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid, werden ohne diesen Hinweis nachteilige Folgen nicht gezogen werden dürfen (Musielak/Voit/Huber § 480 Rz 2).
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