Rn 1

Der gem § 481 II ohne religiöse Beteuerungsformel gesprochene Eid hat keinen religiösen oder anderweit transzendenten Bezug; trotzdem folgt aus Art 4 GG das Recht eines jeden Schwurpflichtigen, aus – auch nur behaupteten, also letztlich nicht überprüfbaren (Musielak/Voit/Huber § 484 Rz 1) und vom Gericht auch nicht zu überprüfenden (BeckOKZPO/Bechteler § 484 Rz 2) – Gründen heraus die Eidesleistung zu verweigern. Auf die Religions- oder Glaubensrichtungszugehörigkeit des Schwurpflichtigen kommt es dabei nicht an (BVerfG NJW 72, 1183, 1184f [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]). In Abweichung von § 481 sieht deshalb § 484 eine eidesgleiche Bekräftigung vor, die iÜ, va aber in strafrechtlicher Hinsicht (§ 155 Nr 1 StGB), dem Eid gleich steht. Auf diese Gleichstellung ist der Schwurpflichtige daher auch ausdrücklich hinzuweisen (§ 484 I 2 Hs 2). Er braucht dagegen nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der eidesgleichen Bekräftigung als solcher aufgeklärt werden (s § 480 Rn 2); offenkundig geht das Gesetz davon aus, der Schwurpflichtige werde aufgrund der durch § 480 vorgeschriebenen Belehrung selbst die in § 484 I 1 genannten Gründe vorbringen (Musielak/Voit/Huber § 480 Rz 2).

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