Rn 22

Ursache meint die physikalische, chemische oder biologische Kausalität. Durch Sachverständigen kann geklärt werden, wer von mehreren möglichen Verursachern mit welcher konkreten technischen Verursachungsquote beteiligt ist (München BauR 98, 363; Köln BauR 05, 752; Ddorf IBR 14, 184). ›Sachmangel‹ meint nicht Mangel im Rechtssinne, sondern technische Mangelerscheinung (Köln BauR 02, 264; Celle BauR 15, 2038; Kniffka Koeble 2. Teil Rz 93). Das gilt aber nicht, wenn die Frage zum Mangel nicht die Klärung des Vorhandenseins sondern die Bewertung dieses Zustand betrifft; deshalb beinhaltet die Frage, ob die festgestellt Durchfeuchtung des Kellers mit Blick auf dessen Errichtungszeitpunkt einen Sachmangel darstelle, eine unzulässige Rechtsfrage (Hamm IBR 14, 1013). Für die begehrte Klärung der Ursache eines Mangels genügt der Vortrag des ASt, dass ihm die Ursache nicht bekannt ist (Celle BauR 11, 145). Die Frage nach dem Bestehen von Hinweis- bzw. Bedenkenanmeldungspflichten ist unzulässige Rechtsfrage (aA LG Köln IBR 12, 306), indes ist klärbar, wie sich der durchschnittliche Fachmann angesichts bestimmter Erscheinungsbilder üblicherweise verhält. Im Falle des Gegebenseins eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Sachmangels ist die zusätzliche Frage nach der Höhe eines entgangenen Gewinns zulässig (BGH MDR 10, 39). Das isolierte Begehren auf Ermittlung des Umfangs einer hypothetischen Vermögensentwicklung bei pflichtgemäßem Verhalten des zuständigen Amtsträgers zielt ab auf die Feststellung eines Vermögensschadens, der nicht vom Wortlaut des Abs 2 Nr 1 erfasst ist (Hamm GesR 13, 549; BGH IBR 14, 316).

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