Rn 11

Das selbstständige Beweisverfahren erfordert den an ein Gericht adressierten Antrag einer Partei (dazu § 487 Rn 3), kann also nicht vAw betrieben werden. Das zuständige Gericht hat bei der Bearbeitung keinen Ermessensspielraum; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann also nicht – etwa aus Gründen der Unzweckmäßigkeit – der Antrag abgelehnt werden.

 

Rn 12

Nur bestimmte Beweismittel sind zulässig: Die Beweiserhebung nach Abs 1 ist auf den richterlichen Augenschein, den Zeugenbeweis und die mündliche bzw schriftliche Anhörung des Sachverständigen beschränkt; Abs 2 lässt allein Sachverständigengutachten zu. Die Durchführung des Urkundenbeweises ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht zulässig (SG Ulm 9.3.09 – S 10 U 4214/08 A); werden dem Sachverständigen

Urkunden vorgelegt, kann er diese für sein Gutachten verwerten. Die Durchführung einer Parteivernehmung kommt im selbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht (Saarbr OLGR 08, 26; aA St/J/Leipold § 485 Rz 6).

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