Rn 26

Die Anträge auf selbstständige Beweisverfahren werden gem der Aktenordnung im Prozessregister geführt als Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits. Mit der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens (dazu § 492 Rn 6) wird die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens weggelegt und – durchweg fünf Jahre lang – aufbewahrt. Danach kommt es zu der Aussonderung/Vernichtung. Beteiligte, die ein berechtigtes Interesse an einer längeren Aufbewahrung zu haben glauben, können dies mit Glaubhaftmachung anmelden. Kommt es in dem Hauptsacheverfahren zu der Beiziehung der Akte des selbstständigen Beweisverfahrens, wird diese Akte Bestandteil der Hauptsacheakte und unterfällt damit den für die Hauptsacheakte geltenden Regelungen der Aktenordnung.

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