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Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien u der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind; im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden; nur ausnahmsweise, etwa wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, darf für das selbstständige Beweisverfahren eine isolierte Kostenentscheidung nach § 494a ergehen; dies entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Brandbg 16.8.23 – 6 W 61/23). Nicht vertretbar: Eine Kostengrundentscheidung kann bereits im selbstständigen Beweisverfahren getroffen werden, wenn sich dadurch ein Hauptsacheverfahren vermeiden lässt (so AG Magdeburg 15.8.18 – 160 H 2/17 [160]).
Die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens werden grds gem § 9 II Nr 5 GKG mit der Beendigung des Verfahrens fällig, sofern in diesem keine Kostenentscheidung iSd § 9 II Nr 1 GKG ergeht u nicht einer der in § 9 II Nr 2–4 GKG geregelten Fälle vorliegt; die Fälligkeit nach § 9 II Nr 5 GKG tritt unabhängig davon ein, dass die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens zugleich zu den – zumeist erst später abzurechnenden – Kosten der Hauptsache gehören (Saarbr 28.6.17 – 9 W 36/16 = NZBau 17, 731). Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind zwischen den Verfahrensbeteiligten prozessual über § 494a bzw die Kostenfestsetzung des Hauptsacheverfahrens abzurechnen (LG Saarbrücken IBR 13, 1086; Kobl NJW 15, 1896 [OLG Koblenz 27.02.2015 - 3 W 95/15]; Köln 16.4.15 – 4 W 6/15). Wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren auf die sofortige Beschwerde des ASt im Wege der Abhilfe die zunächst ganz oder tw abgelehnte Beweiserhebung anordnet, ergeht ebf keine Kostenentscheidung (Saarbr BauR 15, 160; Celle BauR 15, 2038). Scheitert im nachfolgenden Hauptsacheverfahren die Verwirklichung der über eine Quote zu Lasten des Ag ausgeurteilte Kostenerstattung an der Zahlungsunfähigkeit des Ag, kommt zug des ASt keine Kostenerstattung durch die Landeskasse in Betracht (Oldbg JurBüro 12, 90). Zugunsten der öffentlichen Hand kann Gebührenbefreiung in Betracht kommen; beachtlich ist aber die konkrete Regelung der Kostenbefreiung: ZB § 7 I Nr 2 JKostO LSA befreit Kommunen u Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren, ›soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft‹; geht es um Feststellung von Baumängeln anlässlich der Sanierung einer kommunalen Sportanlage, betrifft dies keine Angelegenheit einer wirtschaftlichen Unternehmung der Kommune, wenn die Gemeinde sich zur Abwicklung der Vergabe des zugrunde liegenden Bauauftrages eines kommunalen Eigenbetriebes bedient hat (Naumbg BauR 12, 997). Die Kostenentscheidung zu Lasten des ASt ist bereits im selbstständigen Beweisverfahren zulässig, wenn es nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise kommt; das ist der Fall, wenn dieses Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags analog § 91 I als unzulässig (Saarbr 16.12.16 – 2 W 6/16 = NJW-RR 17, 573; Bambg 3.11.21 – 5 W 67/21), durch Rücknahme des Antrags analog § 269 III 2 (BGH 28.4.15 – VI ZB 36/14 = NJW 15, 2590; Braunschw 13.3.18 – 8 W 45/17; BGH 20.10.20 – VI ZB 28/20: Bei der nach Antragsrücknahme im selbstständigen Beweisverfahren zu treffenden Kostenentscheidung gibt es keine Berücksichtigung des bisherigen Sach- u Streitstands nach billigem Ermessen) oder dadurch endet, dass es nicht weiterbetrieben wird (Karlsr BauR 09, 139; Stuttg IBR 12, 58); ist allerdings ein Hauptsacheverfahren mit identischen Parteien u identischem Streitgegenstand anhängig, ist auch im Falle der Rücknahme des Antrags der Kostenausspruch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BGH NJW 15, 2590: Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).
Die Vorschussanforderung bei dem ASt erfolgt idR mit Befristung im stattgebenden Beschl. Die Nichtzahlung des Vorschusses binnen dieser Frist bewirkt keinen Beweismittelausschluss auch für das Hauptsacheverfahren (Köln NJW-RR 97, 1291; Rostock BauR 04, 708; Kobl NJOZ 04, 814); die Anwendung des § 356 scheidet aus, weil Umstände des selbstständigen Beweisverfahrens das nachfolgende Hauptsacheverfahren allenfalls beschleunigen, nicht aber verzögern können. Der Streit über die weiteren Rechtsfolgen der Nichtzahlung dürfte nun geklärt sein: Der ASt hat in entsprechender Anwendung des § 269 III 2 grds die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt u eine Beweiserhebung wg der dadurch bewirkten Verfahrensbeendigung unterbleibt; ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, u haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine ...