Rn 30
Für die Bewilligung zug des ASt sind entscheidend allein die Aussichten des Beweisantrags u nicht die einer beabsichtigten Klage (Stuttg MDR 10, 169). Scheidet ein möglicher Anspruch nicht von vorneherein klar aus, liegt ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens vor, sodass die Möglichkeit der Erbringung sachdienlicher Erkenntnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig iSd § 114 erscheinen lässt (Jena OLGR 08, 714). Aus Gründen der Chancengleichheit kann die anwaltliche Vertretung des ASt genügen, um dem Ag Prozesskostenhilfe zu gewähren (Ulrich sBV Teil 9 Rz 1). Das Prozesskostenhilfegesuch des Streitverkündeten ist nur erfolgreich, wenn er Umstände darlegt, die ggü einer etwaigen Hauptsacheklage als Einwände geeignet sind u im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden können. Beachtlich ist aber der Zeitpunkt des Eintritts der ›Bewilligungsreife‹: Geht es um die Nachzahlung weiteren Vorschusses betr vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Kostenarmut bereits angefallene Kosten des SV, geht das Prozesskostenhilfegesuch insoweit ins Leere (Ddorf DS 13, 117). Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe besteht kein Raum, wenn die Prozesskostenhilfe erst nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens, für das sie gewährt werden soll, beantragt worden ist (VGH München 4.3.14 – 10 C 12.2729). Leitet der kostenarme Mieter ein selbstständiges Beweisverfahren etwa wg vermeintlicher Schimmelpilzerscheinungen gg den Vermieter ein u geben sich diese Mietvertragsparteien nachfolgend mit dem dann ohne einzuzahlenden Vorschuss erlangten Gutachten zufrieden, wird also insbes kein zur prozessualen Kostenentscheidung führendes Hauptsacheverfahren mehr geführt, ist dieses gerichtliche Gutachten wirtschaftlich u dauerhaft auf Kosten der Landeskasse erlangt worden (Ulrich IBR 13, 1222). Das selbstständige Beweisverfahren u der Rechtsstreit bilden eine Einheit bei Ermittlung der Höchstzahl der zu leistenden Raten (§ 115 II 4), wenn die Streitgegenstände beider Verfahren übereinstimmen (Celle 21.7.15 – 6 W 93/15).
Rn 30a
Hat der ASt des selbstständigen Beweisverfahrens Vorschussleistung an die Landeskasse erbracht u schließt er dann mit dem Ag, dem zuvor PKH bewilligt worden ist, einen verfahrensbeendenden Vergleich, nach dessen Inhalt dieser Ag die Verfahrenskosten anteilig trägt, hat dies nicht ohne Weiteres zur Folge, dass der ASt seine Vorschusszahlungen zu der Quote, gem der der Ag nach dem Vergleichsinhalt die Gerichtskosten übernommen hat, v der Gerichtskasse zurückfordern kann (Brandbg 8.3.23 – 6 W 11/23).