Rn 4
Umfassend zuständig, mithin auch für Ordnungsmittel, Befangenheitsentscheidungen, Beeidigungen u Entscheidungen nach dem JVEG, ist das Gericht der potenziellen Hauptsache, wobei allein der Vortrag des ASt im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt wird (Schlesw NJW-RR 10, 533 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09]); deshalb scheidet aus, vorweg u allein zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit ein Gutachten zum Wert einzuholen (Fischer MDR 01, 608); die informelle richterliche Anfrage bei einem SV ist unbedenklich. Das in der Sache tätige Gericht bleibt unabhängig von nachfolgenden Geschehnissen, also insb von den Ergebnissen gelieferter Teilgutachten, zuständig (Celle OLGR 05, 253). Eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandvereinbarung berührt auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht die zunächst begründete Zuständigkeit (BGH BauR 10, 934). Eine Gerichtsstandvereinbarung ist unwirksam, wenn sie nur für das selbstständige Beweisverfahren getroffen worden ist. Prorogation ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht statthaft (Naumbg 12.1.15 – 12 W 96/14; Frankf IMR 17, 124). Bei einem gemischten Arbeits- u Werkvertrag kommt es darauf an, welcher Teil des Vertragswerks umstr ist; geht es allein um mangelhafte Erfüllung der werkvertraglichen Leistung, ist das ordentliche Gericht zuständig (ArbG Limburg NZA-RR 06, 732). Betr Feststellungen zu Lärmimmissionen, die von einem Fahrschulübungsplatz ausgehen, für den der hoheitlich handelnde Grundeigentümer eine Sondererlaubnis erteilt hat, ist nur der Rechtsstreit zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (Nürnb MDR 13, 1369 [OLG Nürnberg 01.08.2013 - 4 W 1247/13]). Beim wirksamen VOB-Vertrag gilt die für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern in § 18 I VOB/B geregelte Gerichtstandvereinbarung auch für selbstständige Beweisverfahren (BGH MDR 09, 460). Geht es um Arzthaftung greift auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung; dies ist der Ort, an dem die Körperverletzung eingetreten u damit die unerlaubte Handlung vollendet ist (Hamm GesR 09, 665; zu weit gehend Oldbg 6.7.11 – 5 W 14/11: Gerichtsstand = Wohnsitz des Patienten). In Wohnraummietsachen ist das örtliche Amtsgericht zuständig gem § 29a sowie § 23 Nr 2a GVG. Mangels ausschließlicher gerichtlicher Hauptsachezuständigkeit ist in Gewerbemietsachen vorzutragen u gem § 487 IV glaubhaft zu machen, welcher Antrag im Hauptsacheverfahren verfolgt werden soll. Entscheidend für die sachliche Zuständigkeit ist der Streitwert bei Eingang des Beweissicherungsantrags (Frankf NJW-RR 98, 1610). Verweist das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens dieses an ein anderes Gericht, tritt grds Bindungswirkung ein (BGH BauR 10, 934).
Rn 5
Mit Einreichung eines Antrags auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens bei einem zuständigen Gericht ist das Wahlrecht verbraucht, also eine Verweisung ausgeschlossen (Zweibr BauR 97, 885; Hamm BauR 13, 279). Dem ASt ist verwehrt, sich im nachfolgenden Hauptsacheverfahren auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbstständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts zu berufen (Celle NJW-RR 00, 1737), eine Bindungswirkung ergibt sich nicht für seine nachfolgende Klage (Zweibr BauR 97, 885).
Rn 5a
Die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 II 1 angerufenen Gerichts endet mit der Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht zu Beweiszwecken (Braunschw 13.9.17 – 8 W 32/17; Stuttg 4.5.18 – 10 W 6/18 = NZBau 18, 621).
Rn 6
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch für ein selbstständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG 15.5.19 – 1 AR 36/19; 18.7.19 – 1 AR 54/19; 10.6.20 – 1 AR 39/20: Im Bestimmungsverfahren nach § 36 I Nr 3 kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des ASt zum Vorliegen einer Streitgenossenschaft zutreffen; dies gilt für das selbstständige Beweisverfahren erst recht wegen § 485 II 1, der für die Zuständigkeit, wenn Klage noch nicht erhoben ist, den Vortrag des ASt für allein maßgebend erklärt). Haben mehrere Ag ihren allgemeinen Gerichtsstand an unterschiedlichen Gerichten u ergibt sich nicht der allgemeine Gerichtsstand des Erfüllungsortes, greift § 36 I Nr 3 entsprechend (Naumbg BauR 07, 1623; Stuttg 26.5.14 – 10 AR 4/14 mit Weise NJW-Spezial 14, 428: Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart u kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer anderen Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann das prorogierte Gericht auch für ein selbstständiges Beweisverfahren als zuständiges bestimmt werden. Aber Stuttg 6.9.16 – 10 AR 7/16: Hat ein ASt mit jedem der beiden Ag jew voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Ag zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Ag auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand verzichtet; Hamm 16.6.15 –32 SA 17/15: Im Arzthaftungsrecht ist Erfolgsort regelmä...