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Diese Notzuständigkeit betrifft nur Extremfälle. Ob ein solcher schon anzunehmen ist, wenn rasch verderbliche Güter zu begutachten sind, erscheint, weil in Zeiten der Telekommunikation das zuständige Gericht durchweg ebenso schnell zu erreichen ist, zweifelhaft. Sie kann in Betracht kommen bei schweren Erkrankungen eines Zeugen und unmittelbar bevorstehendem Untergang der zu begutachtenden Sache. Sie kann ferner gegeben sein, wenn für die verschiedenen Antragsgegner unterschiedliche Landgerichte zuständig sind und dem ASt der für das Bestimmungsverfahren nach § 36 I Nr 3 zu erwartende Zeitablauf nicht zumutbar ist (LG Kassel BauR 98, 1045; Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 58). Das Amtsgericht entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sachverständige sind nicht ›zu vernehmende Personen‹ iSd Abs 3, sodass Besonderheiten in ihrer Person die Notzuständigkeit nicht begründen. Es besteht Streit, ob Abs 3 den ordentlichen Rechtsweg voraussetzt und deshalb für Arbeits- und Verwaltungsgerichtssachen nicht gilt (bejahend Musielak/Voit/Huber § 486 Rz 5; aA MüKoZPO/Schreiber § 486 Rz 7). Aufgrund der in § 140 FlurbG getroffenen abschließenden Bestimmung des zuständigen Flurbereinigungsgerichts ist die Regelung des § 486 III im Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen (VGH München 1.4.14 – 13 S 14.358 und 13 S 14.558).

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