Rn 6

Dem ASt steht es frei, einen ursprünglich gestellten Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen (Köln VersR 94, 1328); dies kann ohne die Zustimmung des Gegners bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens geschehen (zu den Kosten § 485 Rn 27). Ist etwa die Ursache von Rissbildungen an einem Haus zu untersuchen, die der ASt in Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vermutet, kann er bis zum Ende des selbstständigen Beweisverfahrens verlangen, dass auch die Entwässerung des Nachbargrundstücks als mögliche Ursache mituntersucht wird (Naumbg IBR 12, 750 [OLG Naumburg 23.04.2012 - 1 W 15/12]). Im Verlaufe des selbstständigen Beweisverfahrens sind auch neue Beweisfragen grds zulässig, die mit den bisherigen Beweisfragen nicht im Zusammenhang stehen (Schlesw IBR 12, 1164). Eine Notwendigkeit, die Änderung und Rücknahme nur zuzulassen, solange die Beweisaufnahme noch nicht erfolgt ist (so St/J/Berger § 486 Rz 42), ist nicht ersichtlich. Mit Eingang der Rücknahmeerklärung ist das selbstständige Beweisverfahren beendet, sodass die Hemmung der Verjährung gem § 204 II BGB sechs Monate später endet.

Hat das in dem gegen den Bauträger geführte selbstständige Beweisverfahren gelieferte Gutachten Mängel festgestellt und wird die für die weitere Begutachtung erforderliche Bauteilöffnung seitens des Bauträgers verweigert, enthält die daraufhin seitens des ASt gebrachte Erklärung, das selbstständige Beweisverfahren beenden zu wollen, keine zu einer Kostenbelastung dieses ASt führende Antragsrücknahme (Kobl IBR 15, 404).

Dem ASt darf ein bestimmtes selbstständiges Beweisverfahren nicht aufgezwungen werden; deshalb darf das Gericht einen Antrag nur vAw inhaltlich ändern, wenn ohne Zweifel angenommen werden kann, dass der ASt diese Umformulierung hilfsweise übernimmt (Köln VersR 12, 123). Das gilt indes nicht, wenn das Gericht einen anderen als den vom ASt vorgeschlagenen Sachverständigen bestimmt; denn nur an den von den Parteien einvernehmlich bestimmten Sachverständigen ist das Gericht gem § 404 V 1. HS gebunden.

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