Rn 13
Für das vor dem Landgericht selbstständige Beweisverfahren gilt überwiegend kein Vertretungszwang (Stuttg BauR 95, 135; Schlesw BauR 96, 590; Celle OLGR 02, 129; Nürnbg NJW 11, 1613). Weil § 486 IV bestimmt, dass der Antrag auf Einleitung einschl Ergänzungen u Berichtigungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gebracht werden kann, greift nämlich § 78 III. Rechtsanwaltszwang besteht auch nicht für den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten unterfällt nicht dem Anwaltszwang (BGH IBR 12, 1163; zu dieser Entscheidung: Bolz/Jurgeleit ibr-online-Kommentar VOB/B 16.10.23 § 13 Rz. 457: "… hat der BGH in seiner Entscheidung über den Anwaltszwang beim Beitritt eines Streithelfers zum selbstständigen Beweisverfahren zahlreiche Gesichtspunkte herausgearbeitet, welche die Einschaltung eines Rechtsanwalts im selbstständigen Beweisverfahren als sinnvoll u geboten erscheinen lassen."). Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein selbstständiges Beweisverfahren bedarf gem § 117 I nicht des Rechtsanwaltszwangs; er erfordert aber Partei- u Prozessfähigkeit, die vAw festzustellen u betr die ggf ein Gutachten einzuholen ist.
IÜ ist der Umfang des Anwaltszwangs noch nicht vollständig geklärt: In den vor dem Landgericht geführten selbstständigen Beweisverfahren sollen die Stellungnahme zum erhaltenen Gutachten u auch der Antrag auf Sachverständigenanhörung dem Anwaltszwang unterliegen (Köln IBR 14, 522 [OLG Köln 30.04.2014 - 17 W 95/14]). Ob der Anwaltszwang auch das Begehren auf Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Gutachten erfasst, wird nicht einheitlich beantwortet (verneinend Nürnbg IBR 12, 1163. Seibel, § 486 Rz 53, interpretiert BGH IBR 12, 555 [BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12] dahin, dass die Stellungnahme zum Gutachten bzw der Antrag auf schriftliche Gutachtenergänzung dem Anwaltszwang unterliegen). Nach diesseitiger Auffassung erscheint gerechtfertigt, § 486 IV als Sondervorschrift zu werten, mithin in von den hierin geregelten Fällen abgesehen grds keine Ausnahme v Anwaltszwang zuzulassen. Demzufolge dürfte für den Antrag auf Ablehnung des SV wg Befangenheit der Anwaltszwang gelten. Anwaltszwang dürfte ferner erforderlich sein für die mündliche Erörterung nach § 492 III u insb einen Vergleichsabschluss (Köln BauR 12, 1150). Für die Beschwerde gg die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens besteht Anwaltszwang.
Rn 14
Streit besteht, ob u inwieweit für die im Zusammenhang mit der Anordnung der Frist zur Klageerhebung u zu Kostengrundentscheidungen gem § 494a möglichen Anträge in vor dem LG geführten selbstständigen Beweisverfahren die anwaltliche Vertretung erforderlich ist (für Anwaltszwang Zweibr NJW-RR 96, 573;. AA Stuttg BauR 05, 135; Ddorf BauR 99, 197; Jena MDR 00, 783; München IBR 99, 00). Weil eine mögliche Ergebnisalternative eines Vorgehens nach § 494a in der gleichsam erzwungenen Klageerhebung seitens des ASt besteht, spricht mehr für die Annahme des Anwaltszwangs in diesem der eigentlichen selbstständigen Beweiserhebung nachfolgenden Verfahrensteil. Vertretungszwang besteht nicht für die Streitwertbeschwerde, denn gem § 68 I S 5 iVm § 66 V S 1 GKG kann diese Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (VGH Mannheim NJW 06, 251 [VGH Baden-Württemberg 01.09.2005 - 1 S 1635/05]).