Rn 4

Bezüglich der Zeugen gilt § 373; diese sind namentlich zu benennen. Betreffend die anderen im selbstständigen Beweisverfahren gem § 485 zulässigen Beweismittel, also insb Sachverständige, muss dieses Beweismittel nur bezeichnet werden, weil das Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren in der Auswahl der Person des Sachverständigen frei ist (LG Frankfurt/M IBR 11, 1189). Benennt eine Partei einen Sachverständigen dennoch namentlich, handelt es sich um eine Anregung an das Gericht. Erfolgt vor Erlass des Beweisbeschlusses mit der darin enthaltenen richterlichen Auswahl der Person des Sachverständigen die übereinstimmende Benennung eines Sachverständigen, ist das Gericht an diesen gebunden. Es begründet nicht den Verdacht der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn dieser sich auf ein vorweg mit dem ASt geführtes Gespräch allein zu der Frage einlässt, ob er kurzfristig als gerichtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht (Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 46).

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