Rn 11

Diese sind Begehren, mit denen der Antragsgegner eine oder mehrere zusätzliche Tatsachendarstellungen bringt, aus denen er eigene Rechte herleitet. Der erweiternde/ausweitende Gegenantrag bedarf eines eigenständigen Rechtsschutzbedürfnisses des Antragsgegners. Zusätzlich muss ein Sachzusammenhang entsprechend § 33 I bestehen. Im Umfang der von ihm bewirkten Streitwerterhöhung ist der Antragsgegner vorschusspflichtig für die Gerichtskosten gem §§ 17 I, 22 I GKG (LG Berlin IBR 04, 1145; LG Hamburg IBR 06, 240 [LG Hamburg 24.01.2006 - 414 OH 2/04]). Er kann also vorschusspflichtig gemacht werden betreffend die bei dem Sachverständigen aufgrund der zusätzlichen Arbeit anfallende Vergütung (Frankf OLGR 08, 405). Werden Gegenanträge zugelassen, die zu einer Erweiterung der Tätigkeit des Sachverständigen führen, kann die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Gegenanträge anbringende Seite einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich für diese zusätzlichen gutachterlichen Arbeiten anfallenden weiteren Vergütung leistet (Kobl WuM 97, 383); es gilt das Veranlasserprinzip (Köln BauR 09, 540). Gegen die Anordnung der Vorschusszahlung und gegen die Höhe des Vorschusses ist auch im selbstständigen Beweisverfahren keine Beschwerde gegeben (vgl dazu § 490 Rn 8).

 

Rn 12

Der geforderte Zusammenhang besteht für jedes sachgerechte Begehren des Gegners, welches das von dem ASt bezweckte Beweisergebnis erschüttern soll und demselben Rechtsverhältnis entstammt (Frankf BauR 96, 585). Der Sachzusammenhang kann selbst dann vorliegen, wenn auf einen solchen Antrag des Gegners ein weiterer Sachverständiger herangezogen werden muss (München MDR 89, 362). Der Zusammenhang besteht aber nicht, wenn der Antragsgegner den Verursachungsbeitrag einer von ihm streitverkündeten Partei geklärt wissen will, denn diesem Beweisantrag müsste auch im Hauptsacheverfahren nicht nachgegangen werden (Stuttg IBR 04, 475 [OLG Stuttgart 23.02.2004 - 13 W 6/04]; Reiter Der Sachverständige 12, 70).

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