Rn 5

Betreffend unstreitige Tatsachen bedarf es keiner Glaubhaftmachung (Oldbg OLGR 95, 135 [OLG Düsseldorf 01.12.1994 - 8 U 137/93]); dasselbe gilt betreffend Tatsachen, deren Bestreiten vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung bezieht sich nicht auf § 487 Nr 1 bis 3 (LG Stuttgart IBR 11, 1325). Stützt der ASt sich auf eine behauptete Gerichtsstandsvereinbarung muss er diese glaubhaft machen, weil eine rügelose Einlassung nach § 39 im selbstständigen Beweisverfahren ausscheidet; ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts indes kraft Gesetzes oder aus einer dem Antrag beigefügten Vertragsurkunde, ist insoweit eine zusätzliche Glaubhaftmachung überflüssig. Über die schlüssige Darstellung der Umstände des für die sachliche Zuständigkeit bedeutsamen Streitwerts hinaus ist eine zusätzliche Glaubhaftmachung nicht erforderlich. Für das isolierte selbstständige Beweisverfahren nach § 485 II ist über die Darstellung im Antrag hinaus nicht die zusätzliche und ohnehin nur über eidesstattliche Versicherung mögliche Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig ist; denn kein ASt würde eine solche Behauptung wider besseres Wissen aufstellen (Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 71). Die behauptete Besorgnis des Beweisverlustes bzw Beweiserschwernis ergibt sich oft aus der Natur der Sache, bei einem Baugeschehen durchweg aus der Notwendigkeit des Weiterbaus, sodass die zusätzliche Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses überflüssig ist (Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 85; Breyer BauR 99, 320. AA Zö/Herget § 487 Rz 6). Soll gem § 485 I ein Verfahren mit Zustimmung des Antragsgegners eingeleitet werden und liegt eine an das Gericht adressierte Einwilligung nicht vor, muss die dem ASt ggü abgegebene Zustimmungserklärung glaubhaft gemacht werden. Diejenigen Tatsachen, die durch das selbstständige Beweisverfahren erst noch festgestellt werden sollen, sind nicht glaubhaft zu machen (Oldbg OLGR 08, 756; LG Stuttgart IBR 11, 1325; OVG Berlin-Brandenburg 14.5.12 – OVG 12 A 1.12; Musielak/Voit/Huber § 487 Rz 6). Die schriftliche eidesstattliche Versicherung kann Bezug nehmen auf die Darstellungen im Antrag; die rechtsanwaltliche Versicherung genügt, sofern sie sich auf von dem Rechtsanwalt wahrgenommene Tatsachen bezieht. Eine Zurückweisung wegen unzureichender Glaubhaftmachung erfordert zuvor richterlichen Hinweis mit Fristsetzung.

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