Gesetzestext
Der Antrag muss enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Gegners; |
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die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; |
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die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; |
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die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
A. Anforderungen an den Inhalt des Antrags.
I. Bezeichnung des Gegners (Nr 1).
Rn 1
Das Verfahren kann sich – von der in § 494 (unbekannte Gegner) geregelten Ausnahme abgesehen – nur gg bestimmte Personen richten; diese hat der Antragssteller hinreichend so zu individualisieren, dass eine Zustellung an diese möglich ist. Allerdings ist die im Antrag enthaltene Parteibezeichnung als Prozesserklärung der Auslegung zugänglich; demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Parteibezeichnung grds die Person als Partei getroffen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach dem erkennbaren objektiven Sinn getroffen werden soll (LG Stuttgart IBR 15, 1026). Ergibt sich allerdings Eindeutigkeit in der Parteibezeichnung (›jun‹ statt – richtig – ›sen‹) kann dies jedenfalls nach erfolgter Zustellung nicht mehr durch bloße Veränderung des Rubrums verändert werden (LG Regensburg IBR 08, 305 [LG Regensburg 08.11.2007 - 2 T 511/07]). Das selbstständige Beweisverfahren kann von mehreren ASt gg mehrere Ag geführt werden; die Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung sind dazu nicht erforderlich (Brandbg BauR 04, 698). Bei mehreren Ag kann der ASt bestimmen, wer für welche Behauptung Ag sein soll; fehlt diese Differenzierung, sind alle Ag an dem Verfahren zum selben Streitwert (dazu § 485 Rn 33) beteiligt (Nürnb MDR 99, 1522). Solange das selbstständige Beweisverfahren nicht beendet ist (dazu § 492 Rn 6), kann der ASt weitere Ag in das Verfahren einbeziehen; nach Eingang des Gutachtens ist diese personelle Ausweitung indes nur noch möglich, wenn der neue Ag noch Einfluss in der Weise nehmen kann, dass er den SV befragt (Ddorf NJW-RR 95, 1216). Ausnw kann die Einbeziehung weiterer Ag unzulässig sein, wenn das Verfahren bereits mehrere Jahre dauert, die Erweiterung bereits früher möglich war u nun bei Zulassung dieser Erweiterung weitere Verzögerungen stattfinden werden (Celle BauR 05, 1670). Die zugelassene Ausweitung ist nicht anfechtbar.
Rn 2
Beantragt der ASt zu demselben Beweisthema ein eigenständiges selbstständiges Beweisverfahren mit demselben Streitgegenstand gg Dritte, kann Verfahrensverbindung gem § 147 erfolgen; sind unterschiedliche Abteilungen desselben Gerichts mit den selbstständigen Beweisverfahren befasst, kann Verbindung nur durch die das andere Verfahren an sich ziehende Abteilung u nicht durch die abgebende erfolgen.
II. Tatsachenbezeichnung (Nr 2).
Rn 3
Dem Beweis zugängliche Tatsachen sind konkrete, nach Zeit u Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen (auch Seelen-)Lebens. Insbes bei Geschehnissen mit für Laien komplexem u kompliziertem Hintergrund genügt als hinreichender Sachvortrag die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen, der Tatsachenvortrag kann sich dabei aus dem Zusammenhang des Antrags u der Begründung ergeben (Schlesw IBR 04, 1028), er kann in Frageform gekleidet werden (Karlsr 4.9.23 – 8 W 6/23 = NJW-RR 23, 1512 [OLG Brandenburg 21.06.2023 - 4 U 102/22]: Die Formulierung der Beweisbehauptungen in Frageform – anstelle tatsächlicher Behauptungen – steht einer Beweiserhebung nicht entgegen u macht den Beweisantrag nicht zum Ausforschungsbeweis). Allerdings kann ein Gutachten nur bei sicherer Identifizierung der bekannt gegebenen Tatsachen eingeholt werden (KG NJW-RR 00, 468 [KG Berlin 01.10.1998 - 10 W 6456/98]). Der Antrag im selbstständigen Beweisverfahren muss die Tatsachen bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll, § 487 Nr 2; die Beweisbehauptungen müssen so aufgestellt werden, dass der zu bestellende SV weiß, zu welchen behaupteten Tatsachen er Antworten geben soll; die Formulierung der zu Beweis gestellten Tatsachen durch den ASt in Gestalt einer Beweisfrage kann zwar sinnvoll sein; sie ist aber nicht zwingend, soweit aus dem Antrag die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden sollen, deutlich hervorgehen.
In Baustreitigkeiten genügt nach der Symptomtheorie, dass die maßgeblichen Tatsachen so mitgeteilt werden, wie sie sich nach ihrer äußeren Erscheinung für den bautechnischen Laien darstellen (Köln BauR 02, 264; Celle BauR 10, 2166); die Bezeichnung eines ›konkreten Fehlerbildes‹ ist nicht erforderlich (AG Halle NJW-RR 10, 25 [LG Saarbrücken 28.07.2009 - 5 T 350/09]; aber München 5.1.17 – 28 W 2124/16: Bei der nicht weiter spezifizierten Beweisbehauptung in einem Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, das Dach eines Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis; ein hierauf gerichteter Beweisantrag ist abzuweisen; erforderlich sind zumindest die Nennung u die Beschreibung der Schadstellen u der aufgetretenen Schäden). Es reicht aus, das Ergebnis mitzuteilen, zu de...